Landeshundegesetz NRW (LHundG)
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Ich zitiere ein für uns Hundehalter wichtigen Teil des Gesetzes:
§ 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. ….
§ 70 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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