Landeshundegesetz NRW (LHundG)

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Landeshundegesetz NRW

OLG Koblenz; Halter entlaufenen Hundes haftet für die Folgen eines „Hundegetrümmels“

OLG Koblenz: Halter entlaufenen Hundes haftet für Folgen eines „Hundegetümmels“
•    zu OLG Koblenz , Urteil vom 09.12.2019 – 12 U 249/18

Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar. Daher haftet ein Hundehalter, wenn infolge des so entstandenen “Hundegetümmels“ ein Schaden entsteht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 09.12.2019 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil abgeändert (Az.: 12 U 249/18).

Spaziergängerin mit Hunden stürzte in “Getümmel“ mit ausgerissenem fremden Hund
Als die Klägerin ihre beiden Jack-Russell-Terrier an der Leine ausführte und hierbei das Grundstück des Beklagten passierte, lief plötzlich der Hund des Beklagten vom Grundstück hinunter und auf die beiden Terrier zu. In der Folge entstand zwischen den Hunden ein “Getümmel“, in dem die Klägerin, die weiterhin die Leinen ihrer Hunde festhielt, stürzte. Sie zog sich hierbei eine Radiuskopffraktur zu und klagte wegen der erlittenen Verletzung und der hiermit einhergegangenen Einschränkungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

LG wies Schmerzensgeldklage mangels Kausalität ab
Die Klägerin machte erstinstanzlich geltend, ihr Sturz sei durch den heranstürmenden Hund des Beklagten verursacht worden. Der Beklagte wandte unter anderem ein, die Klägerin habe sich in den Leinen der eigenen Hunde verheddert und sei hierdurch gestürzt. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin sei es nicht gelungen darzulegen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklich habe.
OLG: Sturz war unmittelbare Folge des durch fremden Hund ausgelösten “Getümmels“

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung hin jetzt Recht gegeben. Es sei unschädlich, dass die Klägerin nicht eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall gekommen sei. Entscheidend sei, dass der Hund des Beklagten Auslöser des “Getümmels“ und der Sturz unmittelbare Folge dieses “Getümmels“ gewesen sei. Damit habe sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr, das heißt die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, in dem Sturz realisiert.

Unkontrolliertes Umherlaufen sich begegnender Hunde stellt typische Tiergefahr dar
Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine in vorgenanntem Sinn typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings müsse sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mit ursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe des Mitverschuldens sei im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten.

Welpenabgabe

Zum Zeitpunkt der Welpenabgabe gibt es viele Meinungen, Studien und Erfahrungen. Jedoch gibt es ganz klar auch die rechtliche Grundlage, auf die ich eingehen möchte. 

In § 2 (Allgemeine Anforderung an die Haltung) der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 steht folgendes:

„Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertiers oder der Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.“

Somit ist die Abgabe vor der 8. Woche rechtlich ausgeschlossen! Sollte dieses missachtet werden, so ist es eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Eine Fahrlässigkeit hierbei reicht aus!

Weiterhin kann Täter dieser Ordnungswidrigkeit auch ein Teilnehmer sein, der nicht unmittelbar Halter oder Züchter des betroffenen Welpen ist. Somit kann sich daher auch der Käufer eines unter 8 Wochen alten Welpen nach dieser Vorschrift strafbar machen!

Landesforstgesetz für das Land NRW

Ich zitiere ein für uns Hundehalter wichtigen Teil des Gesetzes:

Zweiter Abschnitt: Betreten des Waldes

§ 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. ….

§ 70 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt, ….

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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen